Einzelgenehmigungen (§ 21) und Ausnahmegenehmigungen
Im Namen und Auftrag des Technischen Dienstes der KÜS führen wir Begutachtungen zur Erlangung von Einzelbetriebserlaubnissen gemäß § 21 StVZO durch.
Einzelabnahmen, Vollgutachten oder 21er – so werden Begutachtungen zur Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.
Diese Dienstleistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegenseitig beeinflussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über ggf. vorliegende Prüfzeugnisse (ABE, ECE, Teilegutachten) nicht abgedeckt sind.
Beispielsweise eine Fahrwerksänderung in Verbindung mit Spurverbreiterungsplatten und einer größeren Rad-/Reifenkombination. Solche umfänglichen Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine Begutachtung der Änderungen nach § 21 StVZO erfolgen muss. Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine Einzelabnahme zur Inbetriebnahme nötig.
Die Gutachtenerstellung im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens darf nur durch einen Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden – wir können Ihnen diese Dienstleistung anbieten!
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO
Neben den erwähnten Einzelgenehmigungen nach § 21 gibt es eine weitere Möglichkeit, wie Sie als Fahrzeughalter Dinge «legalisieren» können, für die es weder ABE noch andere Prüfzeugnisse gibt: die örtlichen Zulassungsbehörden haben gemäß § 70 StVZO die Befugnis, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Unsere Unterschriftsberechtigten wiederum sind qualifiziert, für solche Fahrzeuge nach entsprechender Prüfung ein sog. «Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung durch die Zulassungsbehörde» auszustellen.
Wichtig: Dieses Dokument hat für die Behörde lediglich Vorschlags-Charakter und ist nicht bindend. Die individuelle Entscheidung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt bei der Zulassungsbehörde – nicht beim Ingenieur!