Einzel- und Ausnahmegenehmigungen (§ 21, § 70)

Einzel­­genehmi­gungen (§ 21) und Ausnahme­genehmigungen

Einzel­abnahmen, Voll­gutachten oder 21er – so werden Begut­achtungen zur Erteilung einer Einzel­­genehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.

Diese Dienst­leistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebs­erlaubnis eines Fahr­zeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegen­seitig beein­flussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über ggf. vorliegende Prüf­zeugnisse (ABE, ECE, Teile­gutachten) nicht abgedeckt sind.

Beispiels­­weise eine Fahr­werks­­änderung in Verbindung mit Spur­­verbreiterungs­­platten und einer größeren Rad-/Reifen­­kombination. Solche umfänglichen Tuning­maßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine Begutachtung der Änderungen nach § 21 StVZO erfolgen muss. Auch bei Import­­fahr­zeugen ohne EG-Typ­genehmigung oder bei Fahr­zeugen, deren Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine Einzel­abnahme zur Inbetrieb­nahme nötig.

Die Gutachten­­erstellung im Rahmen des Einzel­­genehmigungs­verfahrens darf nur durch einen Zeichnungs­­berechtigten für das Gesamt­­fahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sach­­verständigen durchgeführt werden – wir können Ihnen diese Dienst­­leistung anbieten!

Unser Tipp: Kommen Sie vor den Umbau­maßnahmen an Ihrem Fahrzeug bei uns vorbei. Mit unseren Experten können Sie die geplanten Maßnahmen besprechen und abklären, was machbar ist und was nicht. Das erspart dann ein eventuelles „böses Erwachen“ nach einem umfänglichen Umbau ihres Fahrzeugs.

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO

Neben den erwähnten Einzelgenehmigungen nach § 21 gibt es eine weitere Möglichkeit, wie Sie als Fahrzeughalter Dinge «legalisieren» können, für die es weder ABE noch andere Prüfzeugnisse gibt: die örtlichen Zulassungsbehörden haben gemäß § 70 StVZO die Befugnis, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

Unsere Unterschriftsberechtigten wiederum sind qualifiziert, für solche Fahrzeuge nach entsprechender Prüfung ein sog. «Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung durch die Zulassungsbehörde» auszustellen.

Wichtig: Dieses Dokument hat für die Behörde lediglich Vorschlags-Charakter und ist nicht bindend. Die individuelle Entscheidung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt bei der Zulassungsbehörde – nicht beim Ingenieur!